Protection du travail
FAQ Protection du travail
Was genau zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört, hängt entscheidend vom jeweiligen Arbeitsfeld ab. Zur Arbeitsschutzausrüstung zählen aber allgemein:
- Kopfschutz
- Gesichts- und Augenschutz
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Handschutz
- Hautschutz
- Fussschutz
- Schutzkleidung und -anzüge
- Schutz gegen Absturz
Je nach Betriebseinrichtung können zudem Arbeitsmittel zum Schutz gegen Ertrinken und zur Rettung aus Höhen und Tiefen zur PSA gehören.
Die PSA muss den bestmöglichen Schutz vor Gefahren bieten, die bei der Ausübung der Arbeit auftreten können. Wie das im Einzelnen aussieht, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsfeld ab und lässt sich allgemein nicht festlegen. So umfasst die Persönliche Schutzausrüstung im Rettungsdienst zum Beispiel völlig andere Elemente als die im Baugewerbe oder in der chemischen Industrie. Dennoch lassen sich einige allgemeine Kriterien für die PSA festlegen. Sie muss:
- vor äusseren (chemischen oder physikalischen) Einwirkungen während der Arbeit schützen
- Gefahren abwehren, ohne dabei Schaden zu nehmen (je nach Einsatzgebiet z. B. stossfest, wasserdicht oder reissfest sein)
- ergonomisch gestaltet sein, um den Träger nicht zu belasten
- keine neuen Gefährdungssituationen erschaffen
Je nach Einsatzgebiet muss die Arbeitsschutzausrüstung die genannten Anforderungen in unterschiedlichem Ausmass erfüllen. Aus diesem Grund wurden in der EU-Verordnung drei verschiedene Kategorien für die Einteilung der PSA festgelegt. Die Anforderungen an die Ausrüstung steigen dabei mit der Kategoriezahl:
| PSA-Kategorie | Erläuterung und Beispiel-Ausrüstung |
|---|---|
| Kategorie I |
Schutz vor geringen Risiken, wie oberflächlichen Verletzungen durch Schnitte, Hitze oder reizenden Flüssigkeiten.
|
| Kategorie II |
Standard-Schutz vor mittleren mechanischen Risiken
|
| Kategorie III |
Schutz vor hohen Risiken, die zu schweren Gesundheitsschäden oder sogar tödlichen Unfällen führen können
|
Für jede Kategorie der Persönlichen Schutzausrüstung ist die CE-Kennzeichnung zwingend notwendig. Sie ist das Zeichen für die Konformitätserklärung, mit der der Hersteller dafür garantiert, dass die Ausrüstung den Anforderungen der EU-PSA-Verordnung genügt. Ab der Kategorie II sind zusätzliche Prüfungen und Zertifizierungen durch unabhängige Stellen vorgeschrieben.
Pflichten des Arbeitgebenden:
- Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsschritte durchführen
- Auswahl der geeigneten PSA in Abstimmung mit Arbeitsschutzbeauftragten und ggf. Betriebsärzten
- Mitarbeitenden PSA zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht
- Aufklärung der Mitarbeitenden über Gefahren bei der Arbeit und Vorstellung der nötigen Schutzausrüstung
- Unterweisung der Mitarbeitenden über den sachgerechten Gebrauch der PSA (Handhabung, Aufbewahrung, Funktionsprüfung)
- Betriebsanweisung für die Persönliche Schutzausrüstung erstellen, an alle Mitarbeitenden verteilen und gut sichtbar im Betrieb aushängen
- Benutzung der PSA regelmässig kontrollieren
Pflichten des Arbeitnehmenden:
- Arbeitsschutzausrüstung gemäss der Unterweisung sachgerecht benutzen und regelmässig auf Mängel prüfen
- Mängel oder Verlust dem Arbeitgebenden sofort melden
- Arbeit unterbrechen, bis die PSA (wieder) komplett und voll funktionsfähig ist
Wann Arbeitsschutzmittel ausgetauscht werden müssen, ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung lässt sich jedoch festlegen, in welchen Abständen bestimmte Artikel ausgetauscht oder erneut bewertet werden müssen. Bei Beschädigungen oder Verschleiss muss die Schutzausrüstung jedoch in jedem Fall ausgetauscht werden. Viele Arbeitsschutzprodukte weisen schon herstellerseitig Informationen bzw. Aufdrucke auf, die Angaben zur Verwendungsdauer machen: So können bestimmte Schutzmittel wie z. B. zum Atemschutz nur einmalig verwendet werden.