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Als Gefahrstoffe werden Stoffe bezeichnet, die ein chemisches Gefährdungspotenzial mit sich bringen. Im Umgang mit Gefahrstoffen müssen verschiedene Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Sie regeln, wie Arbeitgeber ihrem Personal ein sicheres Arbeiten ermöglichen können. In unserem Ratgeber erfahren Sie, was gefährliche Stoffe sind, wie Sie Ihre Mitarbeiter schützen können, wie Sie Gefahrstoffe lagern und welche rechtlichen Verordnungen zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten.
Definition von Gefahrstoffen
In der Schweiz unterliegen Gefahrstoffe dem sogenannten Chemikaliengesetz (ChemG). Unter Gefahrstoffe fallen sowohl Reinstoffe (Elemente und Verbindungen) als auch Stoffgemische, die aus diesen zubereitet werden. Die Gefährlichkeitsmerkmale werden vom Bundesrat festgelegt.
Gefahrstoffe werden nach ihren Eigenschaften unterschieden:
- Gefahrstoffe, die als solche gekennzeichnet sind.
- CMR-Stoffe kennzeichnen karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe.
- Stoffe, die das Risiko einer Explosion mit sich bringen.
- Stoffe, die bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen entstehen, die unter 1., 2. oder 3. fallen.
- Stoffe, die zwar nicht unter die Nummern 1–3 fallen, jedoch durch ihre physikalisch-chemischen bzw. toxischen Eigenschaften ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.
- Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert definiert worden ist.
Pflichten des Arbeitgebers
Im Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb trägt der Arbeitgeber in besonderem Masse Verantwortung für das Personal. Dazu gehört die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, Verordnungen und Normen zum Schutz der Beschäftigten, ihrer Gesundheit und Sicherheit.
Grundsätzlich gilt im Umgang mit Gefahrstoffen die Reihenfolge:
• Vermeiden
• Eindämmen
• Schützen
Gefahrstoffe sollten demnach so wenig wie möglich eingesetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsbereiche sollten Sie möglichst abtrennen oder speziell sichern. Darüber hinaus müssen Sie Ihren Mitarbeitern im Bedarfsfall eine persönliche Schutzausrüstung kostenlos aushändigen. Auch muss für den Umgang mit Gefahrstoffen eine Unterweisung erfolgen.
Diese Punkte sollten Sie als Arbeitgeber zudem beachten:
• Stoffe sind nach einer Gefährdungsbeurteilung als potenzielle Gefahrstoffe zu prüfen.
• Gefahrstoffe müssen entsprechend sichtbar gekennzeichnet werden.
• Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für den Umgang mit den Gefahrstoffen müssen Mitarbeitenden zugänglich sein.
• Beschäftigte müssen regelmässig geschult werden (Betriebsanweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen).
• Eine regelmässige Vorsorgeuntersuchung der Mitarbeiter durch Betriebs- oder Arbeitsmediziner kann je nach Gefahrstoff erforderlich sein.
• Für den Umgang mit Gefahrstoffen kann ein Nachweis der Sachkunde notwendig sein („Sachkundeprüfung Gefahrstoffe“).
• Warnschilder müssen aufgestellt bzw. Sicherheitskennzeichen angebracht werden.
Schutzmassnahmen zum Umgang mit Gefahrstoffen
Bevor Sie konkrete Massnahmen planen, sollten Sie eine Gefährdungsbeurteilung der entsprechenden Stoffe veranlassen und diese in regelmässigen Abständen wiederholen. Die Durchführung ist in der Gefahrstoffverordnung nicht im Detail geregelt. Hinweise und Empfehlungen erhalten Sie beispielsweise beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Um das Gefahrenpotenzial richtig einzuschätzen, ziehen Sie externe oder interne Experten für Arbeitsschutz, Gesundheit und den entsprechenden Gefahrenstoff hinzu.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich Ansatzpunkte für mögliche Schutzmassnahmen. Diese lassen sich in vier aufeinander aufbauende Kategorien einteilen:
• Ersetzen der Gefahrstoffe durch ungefährlichere Substanzen
• Technische Schutzmassnahmen (z. B. durch geschlossene Systeme, Absaugung, Lüftungssysteme)
• Organisatorische Schutzmassnahmen (z. B. Unterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen, Wartungspläne, Arbeitszeitbegrenzung)
• Persönliche Schutzmassnahmen (z. B. Atemmasken, Schutzkleidung)
Auch bei der Wahl geeigneter Massnahmen können Spezialisten für Arbeitsschutz oder Betriebsärzte Sie unterstützen. Informationen und Beratung zum Umgang mit Gefahrstoffen erhalten Sie auch vom SECO und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA.
Lagerung von Gefahrstoffen
Beim verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Gefahrstoffen spielt auch die Aufbewahrung eine wichtige Rolle. Die Stoffe müssen so gelagert werden, dass sie weder der Gesundheit noch der Umwelt schaden können. Je nach Gefährdungspotenzial sollten Sie gefährliche Stoffe in geschlossenen Sicherheitsbehältern oder Sicherheitsschränken aufbewahren, die mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind. Auch die Lagerräume müssen speziellen Anforderungen genügen und u. a. mit standsicheren Gefahrstoffregalen ausgestattet sein. Vorgeschrieben sind ausserdem regelmässige Kontrollen, deren lückenlose Dokumentation und ein Verzeichnis der gelagerten Gefahrstoffe. Möchten Sie gefährliche Stoffe nicht lagern, sondern sie fachgerecht entsorgen, lesen Sie mehr zum Thema Chemikalien entsorgen.
Die Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen
Neben allgemeinen Regelungen zur Lagerung von Gefahrstoffen werden in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ speziell auch Kleinmengen berücksichtigt, um die Aufbewahrung geringer Mengen an Gefahrstoffen in der Praxis zu erleichtern. Als Kleinmengen gelten Gefahrstoffe, wenn
- die Gesamtmenge (netto) aller Gefahrstoffe in einem Gebäude bzw. einer Brandschutzeinheit maximal 1500 kg beträgt,
- die für die verschiedenen Gefahrstoffkategorien (z. B. akut toxische Flüssigkeiten, entzündbare Gase, karzinogene Gefahrstoffe usw.) festgelegten Einzelmengen nicht überschritten werden.
Sind beide Anforderungen erfüllt, greift die Kleinmengenregelung, nach der Gefahrstoffe nicht in einem separaten Gefahrstofflager aufbewahrt werden müssen. Als Lagerorte kommen das allgemeine Rohstoff- oder Warenlager des Betriebs oder auch Arbeitsräume infrage, wenn sie den Vorgaben zur sicheren Verwahrung des jeweiligen Gefahrstoffs entsprechen: Die TRGS 510 gibt dazu für jede Gefahrstoff-Kategorie eine Mengenbegrenzung zur Lagerung ausserhalb eines separaten Gefahrstofflagers an, die unbedingt einzuhalten ist. Die Vorschrift gilt für jeden Brand(-bekämpfungs-)abschnitt sowie für jedes Gebäude einzeln: So sind mehrere Orte in einem Betrieb zulässig, an denen Kleinmengen gelagert werden dürfen.
Zusätzlich ist auch bei der Lagerung von Kleinmengen immer ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen und für jeden Stoff eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Damit ermitteln Sie, welche konkreten Gefahren von ihm ausgehen und welche Schutzmassnahmen für den Lagerort eingehalten werden müssen.
Je gefährlicher ein Gefahrstoff nach Gefährdungsbeurteilung ist, desto geringer ist die Menge, die Sie davon ausserhalb eines gesonderten Gefahrstofflagers aufbewahren dürfen. Für entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrstoffkategorie 1 beträgt sie zum Beispiel nur 10 kg. Wird diese Mengenbegrenzung überschritten, benötigen Sie einen geeigneten Lagerraum oder Sicherheitsschrank – selbst wenn die für die Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen erlaubte Gesamtmenge von 1500 kg noch längst nicht erreicht ist.
Was ist bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen zu beachten?
Wollen Sie Gefahrstoffe unterschiedlicher Gefahrstoff-Kategorien an einem Ort zusammen aufbewahren, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass dadurch keine erhöhte Gefahr entsteht. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn austretende Flüssigkeiten oder Gase miteinander reagieren und z. B. explosionsfähige Gemische entstehen könnten.
Die Vorgaben in den TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen erlauben die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen deshalb nur dann, wenn:
• keine chemische Reaktion zwischen den gelagerten Gefahrstoffen eintreten kann,
• sie gleichartige Gefahreneigenschaften aufweisen (z. B. Entzündungsgefahr),
• sie gleichartige Sicherheitsmassnahmen erfordern (z. B. gleiches Löschmittel),
• sie gleiche Lagerbedingungen benötigen (z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit).
Kann einer der aufgeführten Punkte nicht erfüllt werden, besteht ein Zusammenlagerungsverbot für die betreffenden Gefahrstoffe. Je nach Gefährdungspotenzial ist dann entweder die Getrenntlagerung im gleichen Lagerabschnitt erforderlich – z. B. durch einen ausreichenden Abstand oder brandhemmende Trennwände und -Schränke – oder sogar die Separatlagerung in verschiedenen Lagern.
Auch bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gilt für Kleinmengen eine Ausnahme: Beträgt die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe maximal 200 kg und werden individuelle Mengenbegrenzungen eingehalten, dürfen die Gefahrstoffe zusammengelagert werden.
Um zu ermitteln, ob die Zusammenlagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe unbedenklich ist, führt der Anhang 2 der TRGS 510 zu allen Gefahrstoffen umfangreiche Lagerklassen (LGK): Nach den dort festgelegten Kriterien werden Gefahrstoffe, die sich gleichartig verhalten und gleichartige Schutzmassnahmen erfordern, in einer LGK zusammengefasst. Anhand der Zusammenlagerungstabelle in den TRGS 510 (Abschnitt 13.3, Absatz 2, Tabelle 12) lesen Sie anschliessend ab, ob die Zusammenlagerung der Lagerklassen
• unbedenklich ist (grün),
• nur unter Einschränkungen erlaubt ist (gelb),
• ein Zusammenlagerungsverbot für die Gefahrstoffe besteht
Checkliste für den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb
Mit unserer Checkliste organisieren Sie alle Massnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen sicher und lückenlos:
Mitarbeitersicherheit beim Umgang mit Gefahrstoffen:
• Hängt eine aktuelle Betriebsanweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen öffentlich aus?
• Wurden alle Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitssicherheit und Präventionsmassnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen?
• Ist gegebenenfalls eine geeignete PSA für alle Mitarbeiter vorhanden und zugänglich?
• Sind passende Produkte zur medizinischen Erstversorgung wie Augenspülstationen und Atemschutz vorhanden?
Sicherheit im Gefahrstofflager:
• Werden alle Gefahrstoffe in dafür vorgesehenen, unbeschädigten Behältnissen aufbewahrt?
• Sind die eingelagerten Gefahrstoffe ordnungsgemäss gekennzeichnet?
• Erfolgt die Gefahrstofflagerung separat und getrennt von Aufenthaltsräumen, Verkehrswegen und Nahrungsmitteln?
• Ist ausreichend Lagerplatz vorhanden, inklusive einzuhaltender Leerbereiche?
• Erfolgt die vorschriftsmässige räumliche Trennung von gefährlichen Stoffen durch Trennwände, separate Auffangwannen, usw.?
• Werden alle krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Gefahrstoffe der Kategorie 1 und 2 verschlossen aufbewahrt?
• Dürfen ausschliesslich befugte, sachkundige Personen die Gefahrstofflager für Stoffe der Kategorie 1 und 2 betreten?
• Sind geeignete Transportmittel für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Lager vorhanden und zugänglich?
• Sind passende Hilfsmittel für den Umgang mit Leckagen wie z. B. Bindemittel oder Kanalschutz vorhanden und zugänglich?
Einheitliches System zum Umgang mit Gefahrstoffen: das GHS
Für den Umgang mit Gefahrstoffen gibt es zahlreiche Verordnungen, Regeln und Normen, die zugunsten der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beachten sind. Das alte HSID-System zur Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) wird nun vom GHS vollständig ersetzt.
Die Abkürzung steht für das „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ der Vereinten Nationen, das die Systeme einzelner Länder weltweit vereinheitlicht. Die Richtlinie findet sowohl für Verpackungen als auch in Sicherheitsdatenblättern Anwendung.
Die Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Umwelt sollen durch das einheitliche System weltweit minimiert werden – sowohl im Transportwesen als auch bei der Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen. Die Richtlinie sorgt für einheitliche Gefahren-Piktogramme sowie Risiko- und Sicherheitszeichen, die die Gefährlichkeit eines Stoffes einstufen. Wurden Gefahrensymbole bislang in quadratischer Form und mit orangefarbenem Hintergrund dargestellt, so präsentieren sie sich durch das GHS nun in Form einer rot umrandeten Raute mit weissem Hintergrund.
Weitere Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen
Weitere Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen
Neben dem GHS als Grundlage müssen je nach Gefahrstoff und Einsatzbereich weitere Verordnungen, Regeln und Normen beachtet werden:
• Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verhindert, dass gefährdende Stoffe in Gewässer gelangen. Eine ausführliche Erläuterung und Anwendung der Bestimmungen des GSchG finden Sie auch in unserem Ratgeberartikel zum Gewässerschutzgesetz.
• Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) erlässt Richtlinien für die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen inklusive Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnischer Bewertungen, Schutzmassnahmen und Prüfungen im Sinne des Arbeitsschutzes.
• Das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) stellt Regeln für den Schutz vor gefährlichen Stoffen auf – es regelt, was Gefahrstoffe sind, gibt Gefährdungsbeurteilungen dieser Stoffe, nennt Grundpflichten des Arbeitgebers, Schutzmassnahmen, Verbote und Beschränkungen sowie Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Verordnung.
• Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400, 510, 526, 800) bieten Empfehlungen und Vorschläge zur technischen Umsetzung der Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung.
• Die Europäische Norm zu den baulichen Anforderungen und Prüfkriterien für Gefahrstoffschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten und Druckgasflaschen (EN 14470-1 und -2) bringt die entsprechenden Regelungen EU-weit auf denselben Stand.
• Die Laborrichtlinien (BGI/GUV-1850-0) bieten Grundlagen und Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Gefahrstoffen in Laboratorien.
FAQ zum Umgang mit Gefahrstoffen
• Gewässerschutzgesetz (GSchG)
• Richtlinien der EKAS sowie der SUVA
• Chemikaliengesetz (ChemG)
• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400, 510, 526, 800)
• Europäische Norm zu den baulichen Anforderungen und Prüfkriterien für Gefahrstoffschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten und Druckgasflaschen (EN 14470-1 und -2)
• Laborrichtlinien (BGI/GUV-1850-0)
Im Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb trägt der Arbeitgeber in besonderem Masse Verantwortung für das Personal. Dazu gehört die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, Verordnungen und Normen zum Schutz der Beschäftigten, ihrer Gesundheit und Sicherheit.
Grundsätzlich gilt im Umgang mit Gefahrstoffen die Reihenfolge:
• Vermeiden
• Eindämmen
• Schützen
Zum Umgang mit Gefahrstoffen gehört auch die sichere Lagerung. Hinweise dazu sind in der Gefahrstoffverordnung und auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu finden. Die Stoffe müssen so gelagert werden, dass sie weder der Gesundheit noch der Umwelt schaden. Je nach Gefährdungspotenzial erfolgt die Aufbewahrung beispielsweise in geschlossenen Behältern oder Sicherheitsschränken, die mit einer entsprechenden GHS-Kennzeichnung versehen sind. Gefahrstofflager müssen speziellen Anforderungen genügen und mit standsicheren Regalen ausgestattet sein. Vorgeschrieben sind zum Beispiel regelmässige Kontrollen, deren lückenlose Dokumentation und ein Verzeichnis der gelagerten Gefahrstoffe.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.
Bildquellen:
© gettyimages.de – Courtney Hale