Lesezeit: 5 Minuten

In vielen Handwerksunternehmen, Laboren oder Fertigungsbetrieben gehört es zum Arbeitsalltag, dass Mitarbeiter ausserhalb der Reichweite anderer Menschen tätig sind. Vor allem auf Baustellen oder im Aussendienst werden Montage- und Wartungsarbeiten häufig von einzelnen Beschäftigten ausgeführt. Grundsätzlich ist das kein Problem, solange dadurch kein erhöhtes Unfall- oder Verletzungsrisiko entsteht.

Dennoch gelten bei einigen Tätigkeiten besondere Vorschriften für den Arbeitsschutz, sobald Sie allein arbeiten. Welche gesetzlichen Grundlagen es dafür gibt und wie Sie die Alleinarbeit für sich und Ihre Mitarbeiter so sicher wie möglich gestalten, haben wir in diesem Ratgeber für Sie zusammengestellt.

Was bedeutet es, allein zu arbeiten?

Als Alleinarbeit gilt jede Tätigkeit, die ausserhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausgeführt wird. Es muss also nicht zwingend nötig sein, dass Sie tatsächlich als einziger Mensch auf einer Baustelle oder im Betriebsgebäude sind: Sobald Sie jedoch unbemerkt von Anderen verunglücken könnten, gilt Ihre Tätigkeit als Alleinarbeit. Viele alltägliche Arbeitssituationen werden entsprechend eingestuft. Typische Beispiele sind:

  • Montage- oder Reparaturarbeiten im Aussendienst
  • Kleinaufträge für Handwerker (z. B. in Privathaushalten)
  • Gebäudereinigung nach Betriebsschluss
  • Arbeit in automatisierten Betriebsumgebungen
  • Arbeit in Klein- oder Ein-Personen-Betrieben
  • Lagerarbeiten oder Abfallentsorgung im Einzelhandel
  • Wach- und Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft

Welche Schutzmassnahmen können Alleinarbeit sicher gestalten?

Lässt sich gefährliche Alleinarbeit nicht vermeiden, muss der Arbeitgeber für geeignete Personenschutzmassnahmen sorgen: Diese sollen sicherstellen, dass Arbeitsunfälle so schnell wie möglich bemerkt werden und betriebliche Ersthelfer rechtzeitig Hilfe leisten können. Es wichtig, dass ein allein arbeitender Mitarbeiter im Notfall schnell Hilfe holen kann: Innerhalb von 15 Minuten sollte ein Helfer vor Ort sein können.

Stellen Sie sicher, dass ein Mobiltelefon oder elektronisches Meldesystem zur Verfügung steht! Das gilt besonders auch für Pausen, Schichtwechsel oder Urlaubs- und Fehlzeiten von Kollegen.

• Der allein arbeitende Mitarbeiter sollte sich in regelmässigen Abständen bei einer anderen Person melden.
• Auch eine wiederkehrende kurze Beaufsichtigung durch eine weitere Person kann sinnvoll sein.
• Falls möglich, ist ein Notfallschalter eine nützliche Hilfe. Dieser sollte einfach zu bedienen und leicht zu erreichen sein.

Gefahrensituationen bestmöglich vermeiden

Nicht immer sind es Unfälle, von denen eine Gefährdung für allein tätige Mitarbeiter ausgeht. Auch psychische Belastungen können die Sicherheit gefährden, zum Beispiel wenn sich jemand überfordert fühlt, da er Gefahrensituationen ohne Unterstützung durch Kollegen meistern muss. Je nach Tätigkeit und Arbeitssituation sollten Sie daher angstfreie und stabile Persönlichkeiten für die Alleinarbeit einsetzen.

Viele Alleinarbeiter sehen sich Angriffen durch andere Personen ausgesetzt – vor allem dann, wenn der Mitarbeiter mit wertvollen Gegenständen umgeht (z. B. Geld- oder Werttransport), oder wenn schwierige Personengruppen involviert sind (z. B. Menschen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss beispielsweise in der Gastronomie, aber auch im öffentlichen Dienst oder Pflegeeinrichtungen).

Zur Prävention ist die Teilnahme an einem Deeskalationstrainig oder speziellen Sicherheitsschulungen ratsam, um den allein tätigen Mitarbeiter bestmöglich vor Gefahrensituationen zu schützen.

Um hierfür ausreichenden Unfallschutz gemäss des Arbeitsgesetzes zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten vornehmen. Auf Grundlage dieser Beurteilung sind dann besondere Schutzmassnahmen zu treffen, die sowohl die Prävention von Arbeitsunfällen bei Alleinarbeit verhindern als auch eine schnelle Hilfe in Notsituationen gewährleisten müssen.

Welche Gesetze und Vorschriften regeln die Alleinarbeit?

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitssicherheit bei Alleinarbeit finden Sie im Arbeitsgesetz sowie seinen Verordnungen. Ergänzend dazu sind in der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Beizugs-Richtlinie) unter Anhang I die besonderen Gefährdungen, die für allein arbeitende Personen am Arbeitsplatz auftreten können, aufgelistet.

Bei einigen Tätigkeiten ist Alleinarbeit grundsätzlich verboten und die Anwesenheit einer zweiten Person – entweder zur Überwachung oder zur Unterstützung – gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt zum Beispiel für Arbeiten in Silos oder in Schächten. In diesem Fall dürfen Sie niemals alleine arbeiten, selbst wenn Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen vollständig eingehalten werden.

Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz sowie die EKAS-Richtlinie 6508 erläutern die besonderen Gefährdungen für allein arbeitende Personen. Auf dieser Grundlage wird eine Gefährdungsbeurteilung inklusive sämtlicher allgemeiner Schutzmassnahmen vorgenommen, mit denen ein Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Gesundheit der Mitarbeiter nicht durch die Ausübung ihrer Arbeit gefährdet wird. Dazu werden folgende Aspekte untersucht und in drei verschiedene Gefährdungsstufen (gering, erhöht, kritisch) eingeteilt. Gefahren bei Alleinarbeit können sich ergeben aus:

  • der Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. des Arbeitsplatzes
  • der Arbeitstätigkeit
  • der Verwendung von (elektrischen) Maschinen, Werkzeugen oder Anlagen
  • bestimmten Fertigungs- oder Arbeitsprozessen
  • bestimmten Arbeitsmaterialien oder -stoffen
  • chemikalischen, biologischen oder physikalischen Einwirkungen
  • unzureichender Unterweisung oder Qualifikation von Mitarbeitern

Weisen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte bzw. kritische Gefährdungsstufe auf, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um das Restrisiko in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Die Massnahmen können vom verpflichtenden Tragen einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bis hin zur Einrichtung einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) reichen.

Massnahmen zur Unfallverhütung nach Empfehlungen des SECO

Auf seiner Informationsseite über Alleinarbeit legt das Staatssekretariat für Wirtschaft fest, dass Einzelarbeiten nur von psychisch und physisch gesunden sowie intellektuell dazu befähigten Personen ausgeführt werden dürfen. Zusätzlich muss der Betrieb für geeignete Personenschutzmassnahmen sorgen: Diese sollen im Kern sicherstellen, dass Arbeitsunfälle so schnell wie möglich bemerkt werden und betriebliche Ersthelfer rechtzeitig Hilfe leisten können. Das kann in der Praxis folgendermassen umgesetzt werden:

  • engmaschige Kontrollgänge durch Mitarbeiter
  • regelmässige telefonische Rückmeldung der alleinarbeitenden Mitarbeiter oder Funkkontakt
  • Notsignal-Anlage, deren Signalgeber unter zuvor festgelegten Bedingungen Alarm auslöst (z. B. bei Bewegungslosigkeit oder Ausbleiben einer erforderlichen Bestätigung)

Checkliste – Alleinarbeit sicher gestalten

Ob Sie einen Mitarbeiter allein zu einer Baustelle schicken oder selbst in einem abgelegenen Bereich des Betriebs Arbeiten auf der Leiter erledigen: Bei gefährlicher Alleinarbeit ist eine gute Vorbereitung im wahrsten Sinne des Wortes lebenswichtig. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, haben wir eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten zusammengestellt. Bitte beachten Sie: Diese Checkliste bezieht sich ausschliesslich auf Arbeiten, die Sie grundsätzlich allein ausüben dürfen:

Planung der AlleinarbeitCheck
Ist es unbedingt nötig, allein zu arbeiten? 
Fühlen Sie sich gesund und körperlich in der Lage, die Arbeit auszuführen? 
Hat die Tätigkeit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial und gehört damit zur gefährlichen Alleinarbeit? 
Reichen die fachliche Qualifikation und Arbeitserfahrung aus, um die Aufgabe allein auszuführen und ggf. mit technischen Problemen umzugehen? 
Ist die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung vollständig und in einwandfreiem Zustand? 
Sind alle beteiligten Mitarbeiter über den Arbeitseinsatz informiert und geschult, wie sie sich im Notfall verhalten müssen? 
Ist eine engmaschige Überwachung sichergestellt? 
Sind zeitnahe Unterstützung und Erste Hilfe möglich? 
Ist ein Notfallschalter oder eine Personen-Notruf-Anlage vorhanden? 
Funktionieren Melde-, Notsignal- und Notruf-Systeme einwandfrei? 

FAQ zur Alleinarbeit im Betrieb

Was ist Alleinarbeit?

Jede Arbeit, die ausserhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausgeführt wird, zählt als Alleinarbeit.

Ist Alleinarbeit erlaubt?

Grundsätzlich ist Alleinarbeit erlaubt, solange es möglich ist, die Aufgabe selbstständig auszuführen und damit kein erhöhtes Risiko verbunden ist. Bei gefährlicher Alleinarbeit (z. B. Arbeiten auf Leitern, an Hochvoltanlagen oder mit gefährlichen Chemikalien) müssen besondere Arbeitsschutzmassnahmen umgesetzt. Bei einigen Tätigkeiten, wie die Arbeit in Silos oder in Schächten, ist die Alleinarbeit gesetzlich untersagt. Informieren Sie sich deshalb im Voraus immer über die geltenden Bestimmungen.

Welche Gesetze regeln den Arbeitsschutz, wenn Sie alleine arbeiten?

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitssicherheit bei Alleinarbeit finden Sie im Arbeitsgesetz (ArG), auf der Website des SECO und in der EKAS-Richtlinie 6508.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Alleinarbeit?

Arbeitgeber müssen geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um Gefahren zu minimieren und das Restrisiko in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Arbeitnehmer müssen sich an die Weisungen des Arbeitgebers halten und vor der Arbeit die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, z. B. Anlegen der Persönlichen Schutzausrüstung oder Funktionsprüfung der Maschinen.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© gettyimages.de
 – Marcelo Silva, DSCimage