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Inhaltsverzeichnis
Wenn es in Betrieben zu einem Brand kommt, sind nicht nur Gesundheit und Leben von Menschen in Gefahr, sondern es können auch enorme wirtschaftliche Schäden entstehen. Darum sind geeignete Brandschutzmassnahmen gesetzlich vorgeschrieben. Sie umfassen sowohl den vorbeugenden als auch den abwehrenden Brandschutz.
Im Ratgeber erfahren Sie, welche Brandschutzmassnahmen im Betrieb wichtig sind und wie Sie diese bestmöglich organisieren.
Brandschutzmassnahmen im Betrieb: das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Pflicht: Betriebe sind verpflichtet, umfassende Brandschutzmassnahmen zu implementieren. Diese können je nach Art, Grösse und Funktion des Betriebs und auch je nach Kanton unterschiedlich ausfallen.
- Zwei Säulen: Der Brandschutz im Betrieb gliedert sich in vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.
- Verantwortlichkeiten: Der umfassende vorbeugende Brandschutz im Betrieb erfordert bauliche, anlagentechnische und organisatorische Massnahmen. Der Betriebseigner trägt die Hauptverantwortung, unterstützt durch einen Brandschutzbeauftragten im Betrieb. Der abwehrende Brandschutz, also das Eingreifen im Brandfall, ist grösstenteils Aufgabe der Feuerwehr.
- Regelmässige Kontrolle: Alle Brandschutzmassnahmen müssen kontinuierlich überprüft und aktualisiert werden.
Was ist betrieblicher Brandschutz?

Betrieblicher Brandschutz umfasst alle Massnahmen und Vorkehrungen, die in Unternehmen und Betrieben getroffen werden, um Brände zu verhüten, ihre Ausbreitung zu begrenzen und im Brandfall eine sichere Evakuierung sowie effektive Löscharbeiten zu ermöglichen. Die Brandschutzmassnahmen sind ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und dienen dem Schutz von Menschenleben und Sachwerten sowie der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs.
Der Brandschutz im Betrieb basiert auf einem umfassenden Konzept, das technische, bauliche und organisatorische Aspekte miteinander verknüpft. Dabei werden die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs berücksichtigt und die Art der Tätigkeiten, verwendete Materialien und potenzielle Gefahrenquellen systematisch erfasst und bewertet.
Welche Brandschutzmassnahmen für den Betrieb gibt es?
Unterschieden wird zwischen vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
- Zum vorbeugenden Brandschutz gehören Präventionsmassnahmen, welche die Brandentstehung und -ausbreitung verhindern sollen, sowie Verhaltensregeln, die Personen im Brandfall befolgen müssen.
- Abwehrende Brandschutzmassnahmen dagegen gewährleisten, dass Löscharbeiten ungehindert vorgenommen werden können.
Vorbeugende Brandschutzmassnahmen
Damit es in Ihren Betriebsräumen gar nicht erst zu Bränden kommt, ist Vorbeugung enorm wichtig. Sie ist ein essenzieller Aspekt im allgemeinen Arbeitsschutz und umfasst bauliche und technische Brandschutzmassnahmen:
Baulicher Brandschutz
Im Baugewerbe etwa dient die Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle dazu, Gefahrstoffe sowie Brand- und Explosionsgefahren von vornherein zu erfassen und angemessene Brandschutzmassnahmen vorzubereiten. Das soll die Brandprävention sowie die Einhaltung von Brandschutzklassen gewährleisten und die Ausbreitung eines Brandes verhindern. Im Detail betrifft das:
- die Verwendung von brandsicheren Baustoffen und Bauteilen,
- die Einteilung von Gebäuden in verschiedene Brandabschnitte für die Feuerwehr,
- den Einbau von Feuerschutztüren oder Brandschutzklappen,
- die korrekte Erstellung und Auszeichnung von Flucht- und Rettungswegen sowie
- die eindeutige Kennzeichnung von Feuerlöscheinrichtungen durch Schilder und Plaketten.
Bei baulichen Brandschutzmassnahmen sind Baustoffklassen bzw. bauliche Brandschutzklassen nach der auch in der Schweiz angewandten Norm DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ klassifiziert. Die Baustoffe werden dabei auf der Grundlage ihres jeweiligen Brandverhaltens eingeteilt.
Anlagentechnischer Brandschutz
Die Brandschutzmassnahmen zum anlagentechnischen Brandschutz im Betrieb umfassen Massnahmen und Einrichtungen, die es ermöglichen sollen, einen Brand möglichst frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Zusammengefasst müssen diese technischen Anlagen im Brandfall folgende Funktionen erfüllen:
| Funktion | geeignete technische Brandschutzmassnahmen |
|---|---|
| Erkennen und Melden | • Brand- und Warnmelder • Rauchmelder |
| Unterdrücken | • Blitzschutz- und Überspannungsanlagen |
| Leiten und Führen | • Sicherheitsbeleuchtung • Notlichter |
| Abschotten | • Feuerschutztüren • Brandschutzklappen |
| Löschen | • Handfeuerlöscher • Sprinkleranlagen • Hydranten oder Steigleitungen |
| Entrauchen | • Rauch- und Wärmeabzüge |
Organisatorischer Brandschutz
Die organisatorischen Brandschutzmassnahmen gehören ebenfalls zum vorbeugenden Brandschutz und umfassen alle nicht-baulichen Einrichtungen und Schritte, die eine Brandentstehung und -ausbreitung verhindern. Die folgenden neun Massnahmen dienen als Anleitung für die Umsetzung eines ganzheitlichen Brandschutzes in Ihrem Betrieb:
- Betriebliches Brandschutzkonzept erstellen
Das betriebliche Brandschutzkonzept beinhaltet vorbeugende sowie abwehrende Brandschutzmassnahmen. Dazu ist es nötig, in einer Gefährdungsbeurteilung alle Schutzziele und Massnahmen zur Brandprävention festzulegen sowie alle Tätigkeitsbereiche und Arbeitsplätze bezüglich ihrer Brandrisiken zu beurteilen (zum Beispiel Orte zur Lagerung von Gefahrstoffen, für elektrische Anlagen oder für Heissarbeiten).
Je nach Gefährdung und Bauvorhaben müssen bauliche Brandschutzanforderungen BSV der VKF erfüllt werden. - Brandschutzbeauftragten ernennen
Brandschutzbeauftragte im Betrieb müssen persönlich und fachlich für diese Stelle geeignet sein. Wir empfehlen eine Ausbildung nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).
Zu den Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten zählt unter anderem die Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen rund um betriebliche Brandschutzmassnahmen und entsprechende Brandschutzbestimmungen. Mögliche Brandgefahren oder Risiken sollen so frühzeitig erkannt und korrekt beurteilt werden. - Brandschutzverordnung aufstellen
In der Brandschutzverordnung fassen Sie alle Regeln für das Verhalten im Brandfall zusammen. Ihre Mitarbeitenden müssen ausreichend über alle Brandschutzmassnahmen informiert sein. Die Brandschutzvorschriften müssen ausserdem die brandschutztechnischen Massnahmen zur Brandprävention enthalten.
Sie können sich für die Erstellung und Gestaltung an die örtlichen Bauaufsichtsbehörden wenden. Diese unterstützen Sie dabei, die Verordnung an Ihre jeweiligen Bedingungen und Brandgefahren anzupassen, da es keine allgemeingültige Vorlage zur Erstellung gibt. Allerdings ist die Form festgelegt: Sie sind verpflichtet, sich an die DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ zu halten. - Brandschutz-, Feuerwehr- und Alarmpläne erstellen
Die Pläne stellen Fluchtwege, technische Löschanlagen, Meeting-Points etc. anschaulich dar und ermöglichen eine schnelle Orientierung in Krisensituationen.
Flucht- und Rettungspläne erstellen Sie nach der ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“. Grundrisse jedes Geschosses müssen Fluchtwege, Erste-Hilfe– sowie Brandschutzeinrichtungen zeigen. Der Aushang erfolgt etwa an Eingängen, in Treppenhäusern und neben Aufzügen.
Für die Erstellung von Feuerwehrplänen gelten die VKF-BSV. Feuerwehren müssen sich anhand dieser Pläne in Notsituationen unmittelbar orientieren können. Hinterlegen Sie sie darum bei den örtlichen Feuerwehren oder Brandmeldezentralen. - Fluchtwege kennzeichnen
Rettungswege müssen eindeutig gekennzeichnet und sofort als solche erkennbar sein. Mit spezifischen Sicherheits- und Rettungszeichen schaffen Sie Leitsysteme. In den DIN 4844-1 und DIN 4844-2 für graphische Symbole sind zum Beispiel deren Masse und Darstellungen geregelt. Sie müssen deutlich erkennbar, beleuchtet sowie dauerhaft angebracht sein.
Zusätzlich regelt die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen für Menschen mit Behinderungen. Brandschutzschilder kennzeichnen Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen. - Mitarbeitende für den Brandfall schulen
Als Arbeitgeber sind Sie nach Art. 6 ArG und VKF-Richtlinien verpflichtet, Mitarbeitende über Sicherheit und Brandschutzmassnahmen zu unterweisen.
Des Weiteren sollten Sie Mitarbeitende für die Brandbekämpfung, etwa mit Feuerlöschern im Betrieb, die Evakuierung und Erste Hilfe benennen und in regelmässigen Schulungen ausbilden. Inhaltlich sollten Sie die Schwerpunkte des Brandschutzkonzepts und der ausgehängten Brandschutzvorschriften sowie ggf. weiterer betrieblicher Brandschutzmassnahmen vermitteln. - Lösch- und Rettungsübungen
Damit Sie und Ihre Mitarbeitenden im Brandfall schnell das Betriebsgebäude oder die Werkstatt räumen und den Sammelplatz finden können, müssen in Ihrem Betrieb Evakuierungsübungen stattfinden. Mit einem jährlichen Evakuierungs-Training und Probealarm stellen Sie sicher, dass im Gefahrenfall richtig gehandelt wird.
- Anlagentechnik prüfen
Um sicherzustellen, dass Ihr Betrieb oder Ihre Werkstatträume den technischen Brandschutzvorgaben entsprechen, sollten Sie Ihre Anlagen regelmässig prüfen und instandhalten.
Kontrollieren Sie daher einmal jährlich Einrichtungen wie Schalter, Steckdosen, Anschluss- und Verlängerungskabel, Maschinen und Grosswerkzeuge. Lassen Sie ausserdem alle Anlagen für Gasverbrauch, Wärme- und Lufttechnik, Aufzüge, Abluft und Fettfilter checken.
Immer im Blick haben sollten Sie potenzielle Stolper-, Rutsch- und Sturzstellen in sämtlichen Räumlichkeiten. - Brandschutzmassnahmen im Betrieb kontrollieren
Ihr Brandschutzkonzept muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Prüfen Sie daher mindestens einmal im Jahr die Einhaltung der Vorschriften sowie die Pläne der betrieblichen Brandschutzmassnahmen. So können Sie zeitnah neue gesetzliche Brandschutzbestimmungen oder veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigen und Ihre Brandschutzvorkehrungen aktualisieren.
Regelmässige Kontrolltermine organisiert, überwacht und unternimmt der Brandschutzbeauftragte.
Hilfestellungen und Empfehlungen rund um den baulichen Brandschutz sowie weitere betriebliche Brandschutzmassnahmen bietet die VKF-Arbeitshilfe „Betrieblicher Brandschutz“. Sie enthält unter anderem Informationen zu Brandursachen, Löschprinzipien und Checklisten für Mitarbeitende.
Abwehrender Brandschutz
Zum abwehrenden Brandschutz zählen alle Massnahmen, die einen bereits entstandenen Brand bekämpfen. Das ist vor allem die Aufgabe der Feuerwehr. Zusätzlich können und sollten Sie jedoch – wie bereits erwähnt – Mitarbeitende mit entsprechenden Ausbildungsmassnahmen zum Brandschutzhelfer ernennen.
Das gilt vor allem dann, wenn in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe lagern oder Ihre Mitarbeitenden mit Gefahrstoffen hantieren. Brandschutzbeauftragte im Betrieb können aktiv zum abwehrenden Brandschutz beitragen, bis die Feuerwehr eintrifft und die weitere Brandbekämpfung übernimmt.
Beispiel aus der Praxis: Brandschutzmassnahmen an Batterieladestationen
Beim Laden von Blei-Säure-Batterien in Flurförderzeugen an Batterieladeplätzen entstehen spezielle Brandrisiken: Während des Ladevorgangs entweicht aus den Ventilen der Bleibatterien Wasserstoff und Sauerstoff, wodurch ein Knallgas entstehen kann, das bereits in sehr geringen Konzentrationen hochexplosiv ist.
Die spezifischen Brandschutzmassnahmen für Batterieladestationen müssen deshalb diese Einrichtungen enthalten:
| Brandschutzbestimmungen | Details |
|---|---|
| Baulicher Brandschutz | • Gemäss VKF-Merkblatt 2005-15 und SN EN 62485 mindestens 2,5 m Abstand zu brennbaren Stoffen. • 0,6 m freier Gang um das Gerät. Keine brennbaren Materialien über Ladeplätzen. • Der Ladebereich ist mit den vorgeschriebenen Warnschildern auszustatten. |
| Technische Brandschutzmassnahmen | • Zwangslüftung (Zuluft Fussboden, Abluft Decke) mit H₂-Konzentration <4 Vol.-% auch bei Störfall. • Nur explosionsgeschützte Geräte (Ex). CO₂- oder Pulverlöscher (kein Wasser für Blei-Batterien). • Ladegeräte mit Temperaturüberwachung und Überlastschutz verwenden. |
Beachten Sie ausserdem: Im Ladebereich herrscht absolutes Rauchverbot. Den Sicherheitsbestimmungen des Batterie- und des Ladestationsherstellers ist zudem unbedingt Folge zu leisten.
Wo ist der betriebliche Brandschutz geregelt?
Der betriebliche Brandschutz unterliegt in der Schweiz einem umfassenden Regelwerk aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Normen. Einige davon sind im obigen Text an den jeweils zutreffenden Stellen dargestellt und verlinkt.
Bundesweite Gesetze und Verordnungen:
- Arbeitsgesetz (ArG) – grundlegende Pflichten des Arbeitgebers
- Chemikalienverordnung (ChemV) – Umgang mit Gefahrstoffen
Kantonale Bestimmungen:
- Kantonale Bauvorschriften
- Feuerpolizeigesetze der Kantone
- Gewerbebaurichtlinien
- Versammlungsstättenverordnungen
Technische Regelwerke und Normen:
- VKF-Brandschutzvorschriften BSV 2015 – zentrale Brandschutzregeln
- SIA-Normen (Schweizer Ingenieur-Architektenverein) – Baustoffklassen, Feuerwiderstand
Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Kanton, Betriebsart und -grösse variieren, weshalb eine individuelle Beratung durch Fachexperten empfehlenswert ist.
FAQ zu Brandschutzmassnahmen im Betrieb
Brandschutzmassnahmen gliedern sich in Massnahmen zum vorbeugenden Brandschutz und zum abwehrenden Brandschutz:
• Vorbeugender Brandschutz: Umfasst alle Präventionsmassnahmen, welche die Brandentstehung und -ausbreitung verhindern. Dazu werden umfangreiche Vorgaben zum baulichen und technischen Brandschutz sowie zum organisatorischen Brandschutz gemacht. Zudem werden Verhaltensregeln für Mitarbeitende im Brandfall festgelegt und ein Brandschutzbeauftragter im Betrieb ernannt.
• Abwehrender Brandschutz: Diese Brandschutzmassnahmen sollen gewährleisten, dass im Brandfall Löscharbeiten ungehindert vorgenommen werden können.
Bauliche Brandschutzmassnahmen sollen sicherstellen, dass das Gebäude und die Räumlichkeiten des Betriebs im Sinne der Brandprävention ausgestattet sind, und umfassen verschiedene Bereiche:
Brandschutzklassen und Baustoffe:
• Verwendung nicht brennbarer oder schwer entflammbarer Materialien nach DIN 4102
• Einsatz von Brandschutzbeschichtungen und -imprägnierungen
• Berücksichtigung des Brandverhaltens bei der Materialauswahl
Gebäudestruktur und -aufteilung:
• Bildung von Brandabschnitten zur Begrenzung der Brandausbreitung
• Installation von Brandwänden und Brandschutzdecken
• Schaffung ausreichend dimensionierter Flucht- und Rettungswege
Spezielle Brandschutzeinrichtungen:
• Einbau von Feuerschutztüren mit entsprechender Widerstandsklasse
• Installation von Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen
• Verwendung von brandbeständigen Kabelabschottungen
• Errichtung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Diese Brandschutzmassnahmen werden bereits in der Planungsphase festgelegt und müssen den geltenden Bauvorschriften sowie den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Betriebs entsprechen.
Laut Arbeitsgesetz ist der Betriebseigner für die Einrichtung geeigneter Brandschutzmassnahmen verantwortlich. Unterstützend dazu kann ein Brandschutzbeauftragter im Betrieb ernannt werden: Zu den Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten zählt unter anderem die Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen rund um betriebliche Brandschutzmassnahmen und entsprechende Brandschutzbestimmungen.
Ja, für den gewerblichen Brandschutz gelten je nach Art der Räumlichkeiten, der Grösse und des Nutzens mitunter Sonderregelungen und erhöhte Brandschutzanforderungen, insbesondere, wenn besondere Gefahren vorhanden sind.
Die konkreten Anforderungen werden in der Regelindividuell durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt, da gewerbliche Räume sehr unterschiedliche Risikoprofile aufweisen können.
Die häufigsten Brandursachen im Betrieb sind:
• unsachgemässer Umgang mit Gefahrstoffen und Einrichtungen
• fehlende Unterweisung der Mitarbeitenden in die betrieblichen Brandschutzmassnahmen und -vorschriften
• mangelndes Gefahrenbewusstsein im Umgang mit Gefahrstoffen
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.
Bildquellen:
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